Gesetzgeber will Corona-Änderungen für Vereine verlängern

Mit dem Gesetz „Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, damit Gesellschaften und Vereine auch während der Pandemie weiter arbeits- und handlungsfähig sind. Dazu zählen die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen, schriftlichen Abstimmungsverfahren oder Regelungen zur Amtszeit (siehe Beitrag).

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Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) informiert auf seiner Webseite, dass eine Verlängerungen der Maßnahmen geplant ist. Hierzu liegt seit Mitte September ein Referentenentwurf der „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie “ vor. Die im COVMG vorgesehenen Maßnahmen waren bis 31.12.2020 befristet und sollen nun bis 31.12.2021 verlängert werden. Die Verordnung hat nur 2 Paragraphen, § 1 regelt die Verlängerung der COVMG-Maßnahmen bis 31.12.2021, § 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 31.12.2021. Der Gesetzgeber kann die Verlängerung der Maßnahmen durch Rechtsverordnung anstatt eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens regeln, da er hierzu im ursprünglichem Gesetz in § 8 die Verlängerung bis 31.12.2021 vorbehalten hat. Die Bundesländer und Verbände konnten bis 25. September 2020 Stellung nehmen. Die Verordnung wird mit Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam.