Ein Verein, der die Eintragung in das Vereinsregister begehrt, muss die Anmeldung in notarieller Form vornehmen. Dies gilt auch für ausländische Vereine, wie das Kammergericht mit Beschluss vom 27.11.2020 (Aktenzeichen: 22 W 13/20) in dem Falle eines österreichischen Vereins entschieden hat. Der Verein nach österreichischem Recht hatte auch nach mehrfacher Aufforderung keine notariell beurkundete Anmeldung vorgelegt. Anmeldungen zum Vereinsregister, Satzungsänderungen oder Vorsandsänderungen, müssen grundsätzlich notariell beurkundet werden. Die Beurkundung könnte auch durch einen Schweizer Notar erfolgen, da dieser den deutschen Notaren gleichwertig ist (so hatte es bereits das Kammergericht in 2018 entschieden, 24. Januar 2018 – 22 W 25/16).
Im übrigen hat der 22. Senat des Kammergerichts noch darauf hingewiesen, dass die Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels nicht von vornherein ausgeschlossen und damit möglich ist. Der Verein wollte seinen Sitz von Graz (Österreich) nach Berlin (Deutschland) verlegen. Der Verein muss dann aber nachweisen, dass der Wechsel der Rechtsform nach dem Recht des Ursprungslandes in einen deutschen Idealverein nach § 21 BGB zulässig ist. Zudem wurde vorliegend die Frage aufgeworfen, ob nicht doch ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB vorliegt.
Und warum will ein österreichischer Verein ein Verein nach deutschem Recht werden? Um die Vermögenswerte des ursprünglichen Vereins zu erhalten, kommt nur eine Rechtsnachfolge des deutschen Vereins in Betracht. Ein deutscher Verein unterliegt keiner öffentlichen Transparenz (anders z.B. als eine GmbH), Auskunftspflichten bestehen nur den Mitgliedern gegenüber.