Corona: Gesetzänderung für Vereine

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 25.02.2020 mit der offziellen Drucksachennummer (19/18110) u.a. Vereinfachungen für die Amtszeit von Vereinsvorständen und die Durchführung von Mitgliederversammlungen beschlossen. Der Bundesrat hat der Vorlage im wesentlichen azugestimmt (153/20); die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 27.03.2020 (PDF).
Vereinfacht gesagt:

1. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Abberufung oder Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt (siehe § 5 Abs. 1 des Gesetzes).
Hintergrund: Nach vielen Satzung endet die Amtszeit eines Vorstandes nach z.B. 1 oder 2 Jahren automatisch. Es fehlt in der Satzung oft eine Regelung, dass sich die Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes verlängert. Würde aber die Amtszeit automatisch nach 1 oder 2 Jahren enden, hätte der Verein keinen handlungsfähigen Vorstand mehr; die Durchführung einer Mitgliederversammlung ist aber auf Grund der Einschränkung für Ansammlungen von Personen (idR 10 Personen) nicht möglich. Der Verein wäre handlungsunfähig und müsste einen Notvorstand beim Vereinsregister beantragen. Dies soll durch die gesetzliche Regelung verhindert werden.

2. Mitgliederversammlungen dürften virtuell oder durch vorherige schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden (siehe § 5 Abs. 2 des Gesetzes).
Hintergrund: Auf Grund bestehender Ausgangsbeschränkungen sowie Beschränkungen der Ansammlung von mehr als 10 Personen können in vielen Fällen keine Mitgliederversammung durchgeführt werden, z.B. auch zur Neuwahl des Vorstandes. Die meißten Satzungen enthalten keine Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung virtuell oder durch Briefwahl zu ermöglichen. Mit der Neuregelung können Sie virtuelle Mitgliederversammlungen (z.B. per Telefon, Chat, Messengerdienste oder per Videokonferenz) abhalten oder eine vorherige schriftliche Stimmabgabe ermöglichen. Zudem regelt der Gesetzgeber Erleichterungen bei dem Stimmquorum (siehe § 5 Abs. 3 des Gesetzes). Nehmen mindestens 50% der Mitglieder an der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren teil und sind alle Mitglieder beteiligt worden, ist der Beschluss wirksam, wenn die in der Satzung vorgesehene Mehrheit erreicht ist (z.B. Mehrheit der Mitglieder, 2/3-Mehrheit, 3/4-Mehrheit). Auch ein Umlaufverfahren per Email ist zulässig.

Die Regelungen gelten vorläufig nur in 2020 (sofern diese verlängert werden) und auch nur für die Durchführung von Mitgliederversammlungen. Anderen Gremiensitzungen wie z.B. Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen, Beiratssitzungen können ohne Satzungsgrundlage nicht „virtuell“ oder im Beschluss-Umlaufverfahren durchgeführt werden. Aber natürlich kann eine Mitgliederversammlungen nun unter erleichterten Voraussetzungen die Satzung ändern. Der Beschluss über die Satzungsänderung wird zwar erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam, wirkt dann aber auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück.