Turnierbridge ist kein Sport, aber gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung


Die Anerkennung als gemeinnützig ist für viele Vereine aus steuerlichen Gründen erstrebenswert: es gibt Steuererleichterungen, für Spenden kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden, es kann die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden und Schenkungen und Erbschaften sind von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer befreit.

Der Dachverband der Bridge-Vereine in Deutschland hatte durch den Bundesfinanzhof abschließend klären lassen, dass Turnierbridge in einem Verein als gemeinnützig vom Finanzamt anzuerkennen ist (BFH, 09.02.2017, V R 69/14 und V R 70/14). Im Gegensatz zu Schach sei Turnierbridge jedoch kein Sport und kann daher nicht als gemeinnütziger Zweck, zu denen auch Sport zählt, anerkannt werden (V R 69/17). Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 25 der Abgabenordnung (AO) aufgezählt. Jedoch fördert Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos, so dass Turnierbridge als gemeinnützig iSd § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anzuerkennen sei.

Die Entscheidungen finden Sie hier: Bundesfinanzhof V R 69/14 (externer Link) und Bundesfinanzhof V R 70/14 (externer Link)

VereinsJurist Rechtsanwalt Sven Kohlmeier ist im Vereinsrecht schwerpunktmäßig tätig. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.