Nach Entscheidung des Bundesfinanzhof (17. Mai 2017, V R 52/15) ist ein Verein, hier Freimaurerloge, nicht gemeinnützig, wenn es keinen sachlichen Grund gibt, dass Frauen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Die Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass der Verein nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern. Der Bundesfinanzhof führt in seiner Pressemeldung weiter aus:
„Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.
Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.“
Insbesondere der letzte Absatz der Pressemeldung ist interessant. Die Pressestelle des Bundesfinanzhofes macht deutlich, dass sich das Urteil auch auf andere Vereine auswirken kann, die ausschließlich männliche oder weibliche Mitglieder ohne sachlichen Grund aufnehmen. Dies kann Vereine betreffen, die entweder bereits in der Satzung die Aufnahme von männlichen oder weiblichen Mitgliedern ausschließen oder Vereine, die tatsächlich diese nicht aufnehmen. Jedoch dürfte nach meiner Auffassung ein sachlicher Grund dann vorliegen, wenn die Vereinstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, weil die Vereinstätigkeit gerade geschlechtsspezifisch z.B. auch als Frauen- oder Männerchor durchgeführt wird. Der Bundesfinanzhof deutet an, dies möglicherweise anders zu beurteilen.
Alternativen gibt es gleichwohl: So kann auch ein Männer- und Frauenchor Mitglieder beider Geschlechter aufnehmen und gleichwohl seiner Tätigkeit als Frauenchor oder Männerchor nachgehen. Dies kann z.B. in der Gestaltung der Satzung, in der Art der Mitgliedschaft oder auch in der Organisation des Vereins geregelt werden. Oder es muss ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Beurteilung vorliegen. Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von dem Urteil ebenfalls nicht betroffen, weil die §§ 53 und 54 der Abgabenordnung keine Förderung der Allgemeinheit (wie in § 52 Abgabenordnung) erfordern.