Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2016 (II ZR 25/15) betraf die Auseinandersetzung zwischen einem Fussballverein aus der Regionalliga Nord und dem DFB als Beklagten. Der DFB ist als eingetragener Verein tätig. Die Entscheidung ist daher auch für alle anderen Vereine von Relevanz, insbesondere was die Regelung von Vereinssanktionen betrifft.
Der Fussballverein zahlte eine von der FIFA festgesetzte Ausbildungsentschädigung für zwei argentinische Fussballspieler nicht. Es gab es vom Kläger geführte Verfahren vor dem Court of Arbitration (CAS) sowie eine Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission. Der DFB e.V. beschloss dann auf Veranlassung der FIFA einen Zwangsabstieg des Vereins und teilte dies dem Verein mit. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Bremen), dass der Zwangsabstieg nichtig war.
Der BGH führte zunächst aus, dass die Anrufung des ordentlichen Gerichts vorläufig ausgeschlossen sein kann, wenn der vereinsinterne Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Diese Rechtsfolge müsse aber für den juristischen Laien klar aus der Satzung erkennbar sein (Rdnr. 12 der Entscheidung).
Der Verein konnte die Maßnahme mit einer Feststellungsklage angreifen, da diese ausschließlich von dem DFB e.V. und nicht etwa der FIFA bewirkt wurde (Rdnr. 26 d.E.). Der Beschluss über den Zwangsabstieg greift in das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Verein und DFB e.V. ein, daher kann dies mit der Feststellungsklage angegriffen werden.
Der Verein mußte auch nicht vorher sämtliche anderen Rechtsmittel (zB vor dem CAS) durchführen (Rdnr. 34). Es ist ausreichend, wenn der in der Satzung vorgesehene vereinsinterne Rechtsweg ausgeschöpft wurde.
Für die Disziplinarmaßnahme, eine solche war es, fehlte es nach Auffassung des BGH an einer Satzungsgrundlage. Der DFB e.V., der selbst Mitglied bei der FIFA ist, braucht eine eigene Satzungsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen des übergeordneten Vereins (FIFA) oder eine Anerkennung durch das Mitglied (hier dem Fussballverein). Beides lag hier nicht vor. Für den BGH ist es durchaus möglich, dass der DFB e.V. Regelungen in seine Satzung aufnimmt, welche auf Regelungen und Sanktionsmaßnahmen der FIFA verweisen. Diese Regelungen müssen aus Transparenzgründen aber ausdrücklich erkennbar aufgenommen werden, denn es ist einem Mitglied nicht zumutbar, erst die Satzungen von weiteren übergeordneten Vereinen zu lessen (Rdnr. 42 d.E.). Es muss eine hinreichend klare Satzungsverweisung innerhalb der Verbandspyriamide (Rdnr. 44 d.E.) vorliegen. Die Regelungen des DFB e.V. waren dafür nicht ausreichend.
Der Verein hatte auch nicht auf andere Weise den FIFA-Reglement unterworfen. Mitglied der FIFA war er selbst nicht. Eine vertragliche Vereinbarung zwichen Verein und FIFA bestand auch nicht, auch der „Zulassungsvertrag Regionalliga“ zwischen Verein und DFB e.V. stellte eine solche vertragliche Grundlage dar (Rdnr. 51 d.E.). Auch aus der Teilnahme an der Regionalliga ergibt sich keine Unterwerfung unter die Sanktionsgewalt der FIFA.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt zweierlei. Zum einen ist der DFB e.V. (oder andere Sportverbände) nicht unangreifbar. Auch für diese gilt das Vereinsrecht des BGB und die rechtsstaatlichen Grundsätze. Zum anderen sind Sanktionsmaßnahmen in der Satzung klar, eindeutig und transparent für das Mitglied geregelt und erkennbar sein, insbesondere bei Verweisung auf Satzung von übergeordneten Vereinen oder Verbänden. Fehlt es daran kann die Sanktion nichtig sein. Diese Grundsätze gelten für alle Verein und sollten von diesen berücksichtigt werden.
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