Urteil: Gemeinnützige Organisationen können Wortlaut der Mustersatzung anpassen
Gemeinnützige Organisationen, in der Regel Vereine, aber auch Gesellschaften z.B. gGmbH’s, sind verpflichtet, in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag eindeutig der Zweck der Gesellschaft anzugeben, um die (Steuer)-Vorteile der Gemeinnützigkeit zu nutzen (§ 59 AO). Hierzu wird oft der Wortlaut der Anlage zur Abgabenordnung wortwörtlich wiedergegeben (Anlage Abgabenordnung). Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil entschieden […]