Regelungen für digitale Versammlungen gelten auch für Vereins-Vorstände

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Erleichterungen des Gesetzgebers für die Durchführung von Verbands- und Vereins-Mitgliederversammlungen während der Corona-Pandemie gelten auch für Vorstände. Das stellte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) überraschend mal eben auf seiner Webseite dar.

Bisheriger Sachstand: Bis 31.12.2020 gilt auf Grund einer Corona-Sonderregelung, dass digitale Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsgrundlage zulässig sind. Auch der Vorstand bleibt im Amt (Magazin-Beitrag).

Das BMJV plante wegen des nahenden Auslaufens dieser Sonderregelungen eine Verlängerung der Maßnahmen durch „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. Referentenentwurf (PDF) und Stellungnahmen von Verbänden finden Sie hier (Link BMJV).

Auf seiner Webseite verkündete das BMJV am 29.10.2020 die Verlängerung mit Zitat der Bundesjustizministerin. Und ganz am Ende der Webseite findet sich der für Vorstände wesentliche Absatz (versteckt) in einer Erläuterung:

6. Wieso sind keine vergleichbaren Regelungen für die Beschlussfassung der Vereins- und Stiftungsorgane vorgesehen?
Besondere Regelungen wurden nicht als erforderlich angesehen, weil davon auszugehen ist, dass die Regelungen über die Beschlussfassung der Mitglieder aufgrund der Verweisung in § 28 BGB auch auf Beschlussfassung eines Vereins- oder Stiftungsvorstands, der aus mehreren Mitgliedern besteht, anzuwenden sind. Da § 28 BGB auch entsprechend auf andere Organe von Vereinen und Stiftungen angewendet wird, gelten diese Regelungen auch entsprechend für die Beschlussfassung dieser Organe.